Navigation und Service

Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen

Optische Strahlung von Lasern und konventionellen Lichtquellen unterscheiden sich nicht grundsätzlich in ihren biologischen Wirkungen. Durch die starke Bündelung der Laserstrahlung können jedoch so hohe Intensitäten (Bestrahlungsstärken beziehungsweise Bestrahlungen) erreicht werden, dass damit spezielle Gewebereaktionen hervorgerufen werden können (siehe Biologische Wirkungen). Bei der Anwendung von Laserstrahlung sind daher besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.

Generell gilt für den sicheren Umgang mit Laserquellen

  • Laserstrahl nicht auf andere Personen richten.
  • Laserstrahl nicht auf reflektierende Oberflächen richten
  • Nicht in den direkten oder reflektierten Strahl blicken.
  • Wenn der Laserstrahl ins Auge trifft, Augen bewusst schließen und abwenden.
  • Keine optischen Instrumente (z.B. Lupe, Fernglas) zur Beobachtung der Laserquelle verwenden. Der Laserstrahl wird durch derartige Instrumente zusätzlich fokussiert.
  • Gebrauchsanweisung beachten.
  • Niemals die Laserquelle manipulieren.

Lasergeräte werden vom Hersteller entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in verschiedene Klassen eingeteilt.

Die Klassifizierung ist in der Regel so gewählt, dass mit zunehmender Klassenzahl die gesundheitliche Gefährdung steigt und umfangreichere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Maßgebend für die Klasseneinteilung ist die DIN-Norm EN 60825-1. Eine hilfreiche Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bieten die Technische Regel Laserstrahlung und die BGI 5007 "Lasereinrichtungen für Show- und Projektionszwecke".

Für die allgemeine Bevölkerung sind Schutzmaßnahmen vor allem bei der Anwendung von Lasern in Diskotheken und bei Veranstaltungen, sowie beim Gebrauch von Laserpointern von Bedeutung (siehe Anwendungen von Laserstrahlung in Alltag und Technik).

Für den privaten Gebrauch dürfen Laser und Laserprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sind.

Laserklassen und ihre Gefährdung sowie typische Anwendungen
LaserklasseGefährdung beziehungsweise SchutzmöglichkeitTypische Anwendung
1Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher. Ein direkter Blick in den Laserstrahl ist dennoch zu vermeiden.Laserpointer, Scanner-Kasse, CD- und DVD-Laufwerke
Achtung:
Wenn sich der Laser in einem geschlossenen Gehäuse befindet, kann im Gerät eine Laserstrahlungsquelle mit einer höheren Laserklasse verbaut sein. Daher gilt die Zuordnung zur Laserklasse 1 nur für das ungeöffnete Gerät als Gesamtheit.
1MBei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 1).Laserdrucker, Laserpointer
1C*Vermeidung der Augengefährdung durch Kontaktschutz. Bei Verlust des Hautkontakts wird die zugängliche Strahlung gestoppt oder auf ein Niveau unterhalb von Klasse 1 reduziert.Ausschließlich für Anwendungen an der Haut im direkten Kontakt. Beispiel: Haarentfernungslaser
Achtung:
Verbaut sind in der Regel Laser der Klassen 3B und 4.
2Der direkte Blick in den Strahl muss vermieden werden. Bei längerer Betrachtung (über 0,25 Sekunden hinaus) kann es zu Netzhautschäden kommen.Laserpointer, Ziel- und Richtlaser, zum Beispiel zur Landvermessung oder in Wasserwaagen
2MBei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 2).Laserpointer, Lasertaschenlampen und Projektionslaser (zum Beispiel in Diskotheken)
3ADiese Laserklasse ist mit der Novellierung der DIN EN 60825-1 seit 2001 nicht mehr gültig.
Es existieren jedoch immer noch Produkte, die mit dieser Laserklasse gekennzeichnet sind.
Anmerkung:
Lasereinrichtungen, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können wie Klasse 2M behandelt werden. Lasereinrichtungen, die nur im UV oder infraroten Bereich emittieren, können wie Klasse 1M behandelt werden.
3RGefährlich für das Auge.

Show- und Projektionslaser, Materialbearbeitungslaser, Laser in Medizin und Kosmetik

3BGefährlich für das Auge und im oberen Leistungsbereich auch gefährlich für die Haut.
4Immer gefährlich für das Auge und die Haut. Gilt auch für den reflektierten Strahl.Materialbearbeitungslaser, Show- und Projektionslaser, Laser in Medizin und Kosmetik, Laser in Wissenschaft und Forschung

*Gerätespezifische Norm: IEC 60335-2-113; für Deutschland bisher Norm-Entwurf DIN EN 60335-2-113:2015-05; VDE 0700-113:2015-05

Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist die Person, die die Lasereinrichtung betreibt, verantwortlich. Sie hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte korrekt klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R und höher müssen für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) bestellt werden. Weitere Informationen geben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie Berufsgenossenschaften.

Lasergeräte, die unter die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) fallen, müssen gem. § 3 (3) NiSV bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden.

Berufsgenossenschaft informiert Betreiber*innen von Diskotheken und Ausrichter*innen von Außenveranstaltungen über den sachgemäßen Einsatz von Lasersystemen

Um Licht-Shows interessanter zu gestalten, wurden in den letzten Jahren in Diskotheken und bei Außenveranstaltungen vermehrt Lasersysteme eingesetzt. Es gilt allerdings auch hier, dass die besonderen Lichteffekte bei unsachgemäßem Einsatz bei Beschäftigten und Besucher*innen bleibende Gesundheitsschäden hervorrufen können. Die BGI 5007 "Laser-Einrichtungen für Show oder Projektionszwecke" soll dabei helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung zu erfüllen. Weiterhin soll den Verantwortlichen eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der darauf erlassenen Verordnungen gegeben werden.

Medizinische und kosmetische Anwendungen von Lasergeräten

In der Medizin werden Lasergeräte mittlerweile für viele therapeutische und diagnostische Verfahren erfolgreich eingesetzt. Leichte Handhabe und günstiger Preis haben aber dazu geführt, dass leistungsfähige Laser (bis zur Klasse 4) auch für kosmetische Anwendungen genutzt werden, wie zum Beispiel zur Haarentfernung, zur Falten- und Pigmentbeseitigung oder zur Entfernung von Tätowierungen. Ohne das Wissen um die genaue Wirkung und geeignete Schutzvorkehrungen können Kund*innen so einem hohen gesundheitlichem Gefährdungspotenzial ausgesetzt werden.

Strahlenschutzkommission fordert: Laseranwendungen an der menschlichen Haut nur durch ausgebildete Ärzt*innen

Die Strahlenschutzkommission zeigt mit der Empfehlung "Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut" die Gefahren für die Personen auf, die sich einer kosmetischen Behandlung von Hautveränderungen mit Lasern unterziehen wollen, und stellt Forderungen auf, um Abhilfe vor Gesundheitsgefahren zu schaffen. Die Hauptforderung besteht darin, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der menschlichen Haut ausschließlich durch speziell dafür ausgebildetes ärztliches Personal erfolgen.

Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wurden zum 31.12.2020 einige Anwendungen, wie z.B. die Tattooentfernung, unter Arztvorbehalt gestellt. Das bedeutet, dass die Entfernung von Tätowierungen mit Lasergeräten nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden darf. Seit dem 31.12.2022 müssen professionelle Anwender*innen auch bei Anwendungen wie der Epilation definierte Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde wurden in einer Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder, mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt, festgelegt.

Stand: 18.01.2024

Wie bewerten Sie diesen Artikel?

Seiteninformationen und -Funktionen