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Fragen und Antworten zu Anlage 14 der Strahlenschutzverordnung

Anlage 14 (zu § 108) der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) befasst sich mit den Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung.

Grundsätzliche Erläuterungen zur Anwendung der Meldekriterien sind beschrieben in: Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen in der Medizin: Struktur, Zuständigkeiten und Meldekriterien.

Warum ist eine Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von über 50.000 cGy*cm² nach Anlage 14 Abs. II Nr. 3a StrlSchV nur mit einem deterministischen Hautschaden meldepflichtig?Einklappen / Ausklappen

Strahlenanwendungen bei Interventionen zu Behandlungszwecken sind typischerweise mit vergleichsweise hohen Strahlenexpositionen verbunden. Sie dienen zwar auch der Bilderzeugung, die Prozeduren an sich haben aber einen direkten therapeutischen Nutzen und können dazu beitragen, ggf. wesentlich invasivere Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend hat sich das Meldekriterium für Einzelpersonen hier auf deterministische Strahlenwirkungen (insbesondere der Haut) zu beziehen; die mit diesen Prozeduren unvermeidbar verbundenen höheren stochastischen Strahlenrisiken treten im Vergleich dazu in den Hintergrund.

Wie ist der Begriff "Interventionen" definiert und kann man eine ERCP in einen diagnostischen und therapeutischen Teil trennen?Einklappen / Ausklappen

Der Begriff "Intervention" ist in § 1 Abs. 8 StrlSchV definiert. Er umfasst sowohl Strahlenanwendungen zu diagnostischen als auch therapeutischen Zwecken. Hierbei gibt es bei der Zuordnung in der Anlage 14 einen gewissen Ermessensspielraum.

Eine ERCP teilt man nach unserem Verständnis nicht in einen diagnostischen und einen therapeutischen Anteil auf. Sobald man z. B. eine Stentimplantation vornimmt, ist der gesamte Vorgang als therapeutische ERCP zu werten.

Gibt es Meldeschwellen und Aktionsschwellen im Bereich der Durchleuchtungsuntersuchungen?Einklappen / Ausklappen

Die neue Strahlenschutzverordnung verwendet in der Anlage 14 das Konzept der "Aktionsschwelle" an verschiedenen Stellen, z.B. im Zusammenhang mit nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Interventionen zu therapeutischen Zwecken.

Eine Überschreitung einer Aktionsschwelle führt nicht direkt zu einer Meldepflicht, sondern bedeutet, dass zu prüfen ist, ob das eigentliche Meldekriterium erfüllt ist. So ist bei Interventionen zu therapeutischen Zwecken eine Meldung erst erforderlich, wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen ein deterministischer Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.

Bei Durchleuchtungsuntersuchungen gibt es demgegenüber keine Aktionsschwelle, da sich das Meldekriterium direkt auf das am Gerät ablesbare Dosisflächenprodukt bezieht.

Gibt es einen Gastzugang zum Meldesystem BeVoMed außerhalb der zuständigen Behörden?Einklappen / Ausklappen

Die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses ist in § 90 StrlSchG und § 108 StrlSchV geregelt. Sie erfolgt ausschließlich vom Strahlenschutzverantwortlichen an die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes. Die Behörden übermitteln diese Informationen in pseudonymisierter Form an das Bundesamt für Strahlenschutz als zentraler Stelle.

Die zentrale Stelle erfasst und verarbeitet Informationen über ein bedeutsames Vorkommnis und wertet diese insbesondere im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Bedeutsamkeit der Erkenntnisse auf andere Anwendungen und andere Anwender aus (§ 111 StrlSchV).

Ein Zugang zum BeVoMed ist daher nur der zuständigen Behörde möglich.

Warum ist nach Anlage 14 Abs. III Nr. 3 auch eine Unterdosierung > 10 Prozent der Risikoorgane meldepflichtig?Einklappen / Ausklappen

In der Anlage 14 Abs. III Nr. 3 der StrlSchV steht: "Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder für Risikoorgane."

Eine Unterschreitung der Dosis in einem Risikoorgan wäre zwar für das Organ unproblematisch, weist aber dennoch auf einen Fehler im Behandlungsablauf hin.

Ist beim Bolus-Tracking für eine CT-Untersuchung die Überschreitung von 80 mGy bzw. 120 mGy meldepflichtig?Einklappen / Ausklappen

Monitoring-Aufnahmen wie das Bolus-Tracking in der CT sind computertomographische Anwendungen im Sinne von Kriterium I Nr. 2a Anlage 14 Strahlenschutzverordnung. Demnach ist je nach Körperabschnitt, an welchem das Bolus-Tracking erfolgt, eine unabsichtliche Überschreitung des CTDIvol von 80 mGy bzw. 120 mGy grundsätzlich als bedeutsames Vorkommnis einzustufen und unterliegt der Meldepflicht gemäß § 108 StrlSchV. Da das Monitoring meist zum Bolus-Tracking im Bereich der Aorta durchgeführt wird, ist in der Regel ein CTDIvol von 80 mGy anzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition für ein Vorkommnis entsprechend § 1 Absatz 22 StrlSchV kann lediglich bei einer – im Rahmen der rechtfertigenden Indikation – beabsichtigten Dosisüberschreitung hiervon abgewichen werden (z.B. bei schwerstkranken Patienten mit schlechten Kreislaufverhältnissen bzw. im Schockraum).

Dieses Thema wurde auch im Jahresbericht 2020 zu bedeutsamen Vorkommnissen in der Medizin eingehender betrachtet.

Beziehen sich die unter Anlage 14 I. 2) a) StrlSchV genannten Meldeschwellen auf eine ganze Untersuchung oder eine einzelne Serie?Einklappen / Ausklappen

Eine computertomographische Anwendung im Sinne der Anlage 14 StrlSchV bezieht sich aus Sicht des BfS auf eine einzeln auswertbare Serie, für die auch die entsprechende rechtfertigende Indikation zu stellen ist.

Ausnahmen bilden Spezial-Untersuchungen, wie z. B. Perfusions-CT-Untersuchungen, bei denen die Serien einzeln nicht auswertbar sind: In diesen Fällen sind die Kriterien auf die gesamte Perfusionsuntersuchung zu beziehen, für die insgesamt die rechtfertigende Indikation zu stellen ist.

Wo muss eine Überschreitung einer Meldeschwelle nach Anlage 14 StrlSchV gemeldet werden?Einklappen / Ausklappen

Die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses erfolgt an die im jeweiligen Bundesland zuständige Landesbehörde für Strahlenschutz.

Können die Kriterien der Kategorien I oder II der Anlage 14 z.B. in der Perfusions-CT überschritten werden, ohne dass dies als bedeutsames Vorkommnis gemeldet werden muss?Einklappen / Ausklappen

Bei einzelnen Untersuchungen oder Interventionen, wie zum Beispiel Perfusionsuntersuchungen des Gehirns mittels der CT, besteht das bekannte Problem, dass die Meldeschwelle (CTDIvol von 120 mGy) häufig überschritten wird.

Wenn jedoch im Rahmen der rechtfertigenden Indikation eine erhöhte Dosis von vornherein beabsichtigt und begründet ist, so handelt es sich um eine geplante Überschreitung nach § 1 Absatz 22 StrlSchV und nicht um ein bedeutsames Vorkommnis. Dementsprechend besteht in diesem Falle auch keine Meldepflicht.

Ist eine Intubation eine Intervention im Sinne Anlage 14 Abs. II StrlSchV, wenn ein durchleuchtungsgestützter Eingriff durchgeführt wird?Einklappen / Ausklappen

Gemäß StrlSchV handelt es sich bei einer Intervention um den "Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen."

Da ein intratrachealer Tubus unseres Wissens nicht unter Durchleuchtung gelegt wird, ist dies keine Intervention im Sinne der Verordnung.

Müssen "Untersuchungen gleicher Untersuchungsart" für die Ermittlung von Kollektivereignissen nach Anlage 14 StrlSchV bei Röntgenuntersuchungen an demselben Gerät durchgeführt werden?Einklappen / Ausklappen

Für die Beobachtung von bedeutsamen Vorkommnissen nach Anlage 14 StrlSchV Abschnitte I und II, jeweils Nr. 1, werden Röntgenuntersuchungen an demselben Gerät betrachtet, um mögliche Gerätefehler erkennen zu können. Zudem haben Ausreißer mit erhöhten Dosiswerten in der Statistik mehr Gewicht als unter Einbeziehung mehrerer Geräte mit einer höheren Untersuchungsfrequenz. Diese Auslegung wird durch die Begründung zur Strahlenschutzverordnung unterstützt, welche das bedeutsame Vorkommnis als "systematische, bei einer Untersuchungsart an einem Gerät kontinuierliche Überschreitung des diagnostischen Referenzwertes um 100 Prozent" beschreibt.

Wie ist die Aussage "…letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher Untersuchungsart…" in Anlage 14 Abs. I Nr. 1 zu interpretieren?Einklappen / Ausklappen

Der Begriff "Untersuchungen gleicher Untersuchungsart" in Anlage 14 StrlSchV Abs. I Nr. 1 bezieht sich auf gleichartige Untersuchung, z.B. CT-Untersuchungen der LWS. Diese Interpretation orientiert sich an der Definition der DRWs in der Bekanntmachung der aktualisierten diagnostischen Referenzwerte für diagnostische und interventionelle Röntgenanwendungen vom 22. Juni 2016.

Was heißt "gleiche Untersuchungsart" bei Kollektivereignissen nach Anlage 14 StrlSchV?Einklappen / Ausklappen

Untersuchungen gleicher Untersuchungsart nach Anlage 14 StrlSchV Abschnitte I und II, jeweils Nr. 1, sind Untersuchungen, für welche die gleichen diagnostischen Referenzwerte (DRW) gelten. Im Fall von Untersuchungen, für welche keine DRW definiert sind, empfiehlt sich eine analoge Einteilung.

Ist für die Ermittlung von Kollektivereignissen nach Anlage 14 StrlSchV jedes Protokoll getrennt zu prüfen oder sind mehrere Protokolle für eine Untersuchungsart gemeinsam zu betrachten?Einklappen / Ausklappen

Aus strahlenhygienischer Sicht ist für Untersuchungen der gleichen Untersuchungsart die Verwendung unterschiedlicher Protokolle anzuraten. Hierfür verweisen wir auch auf unsere Empfehlungen in den Jahresberichten über bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin, zuletzt für das Jahr 2021. Die Möglichkeit einer Auswertung getrennt nach einzelnen indikationsspezifischen Protokollen ist dabei aus fachlicher Sicht sinnvoll und kann einen Mehrwert im Sinne der Optimierung bieten. Liegen jedoch für eine Untersuchungsart mit demselben DRW mehrere Protokolle vor, ist es erforderlich, diese zu gruppieren und im Kollektiv auszuwerten, um den Vorgaben von Anlage 14 Abschnitte I und II, jeweils Nr. 1, gerecht zu werden.

Was ist bei Wiederholung einer Anwendung nach Abs. I Nr. 2a-c bzw. Abs. II Nr. 2b Anlage 14 StrlSchV mit "gesamter zusätzlicher Exposition" gemeint? Werden bei einer Wiederholung von Strahlenanwendungen beide Anwendungen (d. h. die ursprüngliche und die zusätzliche Anwendung) einzeln für sich oder zusammengefasst geprüft?Einklappen / Ausklappen

Bezüglich der Wiederholung einer Anwendung (Abs. I Nr. 2b, Abs. II Nr. 2b) ist "die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition" zu bewerten. Das heißt, es sind lediglich alle zusätzlichen Anwendungen (z. B. Untersuchungsserien) zusammen zu betrachten, jedoch ohne die ursprüngliche Anwendung. Gleiches gilt für die Personenverwechslung mit anschließender Wiederholung (Abs. I Nr. 2c).

Stand: 06.02.2022

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